Vertragsbedingungen Servicevertrag

1. Gegenstand des Vertrages, Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Vergütung und Zahlung

Der Anwender ist lizenzierter Nutzer der Software der FuxMedia GmbH & Co. KG. Dieser Vertrag regelt zusätzliche Serviceleistungen. Der Vertrag beginnt zum 1. des auf die Bestellung folgenden Monats und wird für die Dauer von 3 Jahren geschlossen. Er verlängert sich automatisch um je 1 Jahr, wird er nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die Rechnungslegung erfolgt jährlich im Voraus und ist unbar und ohne Abzug fällig. Die Preise sind dem Vertrag zu entnehmen.

2. Leistungsumfang

Die FuxMedia GmbH & Co. KG verpflichtet sich, die vom Anwender ausgewählten und in dieser Vereinbarung beschriebenen Serviceleistungen gegenüber dem Anwender zu erbringen.

Updateservice beinhaltet:

  • Bereitstellung von kostenfreien Programmupdates (aus technischen oder gesetzlichen Gründen) zum Download über den passwortgeschützten Bereich der Internetseite www.fuxmedia.de der FuxMedia GmbH & Co. KG.
  • Auf Anforderung erfolgt die Zusendung eines Updates per Post einmal im Jahr kostenfrei.

Basisservice beinhaltet:

  • Telefonische Unterstützung und Beratung bei auftretenden Problemen und Fragestellungen durch Anwendung der Software. Die gültigen Hotlinezeiten sind auf der Internetseite veröffentlicht. Weitere Hilfe per E-Mail oder Fax erfolgt in der Regel innerhalb von 24 Stunden.

Dienstleistungen / Individualleistungen

Bezeichnung Artikel Einzelpreis netto
Individuelle Dienstleistung (z. B. Schulungen, individuelle Programmierungen, Erstellung von Dokumenten – pro Stunde) IA-DL 70,00 €
Fahrtkosten, An- und Abfahrt (je km) IA-AF 0,25 €
Anwenderschulung IA-AS auf Anfrage

Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

Servicetelefon: 0351-79998100

Servicefax: 0351-2605094

3. Abtretung

Die FuxMedia GmbH & Co. KG ist berechtigt, mit Zustimmung des Anwenders, den Vertrag an ein anderes Unternehmen zu übertragen. Die FuxMedia GmbH & Co. KG ist berechtigt, ohne Zustimmung des Anwenders, den Service durch ein anderes Unternehmen durchführen zu lassen.

4. Sonstiges

Die FuxMedia GmbH & Co. KG ist zur Änderung der Preise berechtigt. Der Anwender wird darüber 1 Monat vor in Kraft treten schriftlich informiert und kann den Vertrag binnen 1 Monats nach Zugang der Information fristlos kündigen. Dies gilt nicht für gesetzliche Preisänderungen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen der FuxMedia GmbH & Co. KG für den Kauf von Software und Serviceleistungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Allgemeine Vertragsbedingungen der FuxMedia GmbH & Co. KG für den Kauf von Software und Serviceleistungen

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Für den Kauf von Softwareprogrammen der FuxMedia GmbH & Co. KG (im Folgenden: FuxMedia) und die Beauftragung von Serviceleistungen der FuxMedia in Bezug auf diese gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes individualvertraglich vereinbart ist.

(2) Andere Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn FuxMedia ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Die Begründung von Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. FuxMedia geht Verträge ausschließlich mit Unternehmern, natürlichen Personen, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, Kaufleuten, Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ein.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote der FuxMedia sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung der FuxMedia zustande, außerdem dadurch, dass die FuxMedia mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.

(2) Für den Kauf von Softwareprogrammen und für die Beauftragung von Serviceleistungen werden gesonderte Vertragsverhältnisse begründet, auch wenn beide Verträge in derselben Vertragsurkunde enthalten sind.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Vertrages ist beim Kauf von Softwareprogrammen auch die Einräumung der Nutzungsrechte entsprechend der individuellen Vereinbarungen sowie die Bereitstellung eines Benutzerhandbuchs. Die beauftragten Serviceleistungen umfassen die Bereitstellung von Updates und den Basisservice (Hotline und Schulungsmaßnahmen).

(2) Der Kunde hat vor Vertragsschluss überprüft, dass die vertragsgegenständliche Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.

(3) Maßgebend für den Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der FuxMedia, sonst das Angebot der FuxMedia. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder FuxMedia sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch FuxMedia.

(4) Die Technik der Auslieferung der Softwareprogramme sowie der Updates richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Software und Benutzerhandbuch zum Download bereit gestellt. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

§ 4 Rechte des Bestellers an der Software

(1) Die Software (Programm, Updates und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die FuxMedia dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich FuxMedia zu.

(2) Der Kunde erwirbt die Software, um sie selbst im eigenen Betrieb bzw. in der eigenen Behörde oder Einrichtung für eigene Zwecke dauerhaft zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme durch den Kunden ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Kunden befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Die Benutzungsmöglichkeit darf jeweils höchstens an der vertraglichen vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. FuxMedia räumt dem Besteller hiermit die Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren und das Recht zur Fehlerberichtigung. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des OriginalDatenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.

(3) Das Benutzerhandbuch und andere von FuxMedia überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

(4) Für Beginn und Ende der Rechte des Kunden gelten die individualvertraglichen Festlegungen sowie § 13.

(5) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FuxMedia nicht erlaubt.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen

(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit ebenso wie die übrigen Vertragsinhalte der schriftlichen Vereinbarung.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem FuxMedia durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden.

(3) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

(1) Die Beendigung des Vertrages sowie die Geltendmachung von Gestaltungsrechten (z. B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Minderung oder Schadensersatz statt Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden.

(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Vergütung, Zahlung

(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

(2) Der Besteller kann nur mit von FuxMedia unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FuxMedia an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit der Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.

 

§ 8 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von FuxMedia unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Updates, die der Besteller im Rahmen der Gewährleistung und/oder eines Servicevertrages erhält.

(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung der Softwareprogramme sicherzustellen.

§ 9 Sachmängel

(1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht garantiert fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei Sachmängeln kann FuxMedia zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von FuxMedia durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

(3) Der Kunde wird FuxMedia bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, FuxMedia umfassend informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. FuxMedia kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und FuxMedia nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.

(4) FuxMedia kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde, sowie Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden.

(5) Wenn FuxMedia die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann dieser nach den Regeln des § 6 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.

§ 10 Rechtsmängel

(1) FuxMedia gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet FuxMedia dadurch Gewähr, dass dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft wird.

(2) Der Kunde unterrichtet FuxMedia unverzüglich schriftlich, falls Dritte Ansprüche aus eigenen Schutzrechten gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt FuxMedia, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht FuxMedia von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von FuxMedia anerkennen. FuxMedia wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.

§ 11 Haftung

(1) FuxMedia leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet FuxMedia in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), haftet FuxMedia in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.

(2) FuxMedia bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.

§ 12 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Software, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung.

(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Rechte des Bestellers

(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.

(2) FuxMedia kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.

§ 14 Sonstiges

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten, Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen der Sitz der FuxMedia GmbH & Co. KG.